Ratgeber · DSchG SRL Nr. 595

Denkmalschutz im Kanton Luzern – was er für Sanierung und Gerüst bedeutet

Beim Denkmalschutz im Kanton Luzern zählen für Gebäude zwei Verzeichnisse: das kantonale Denkmalverzeichnis und das Bauinventar mit den Stufen «schützenswert» und «erhaltenswert». Welcher Eintrag Ihr Haus betrifft, entscheidet über Bewilligung, Beiträge und Zeitplan.

Dieser Ratgeber zeigt, wo Sie den Eintrag nachschauen, was die Denkmalpflege bewilligt und wann das Gerüst in den Ablauf passt.

(01) Drei Einträge

Denkmalverzeichnis oder Bauinventar: drei Einträge, drei Folgen

Unter Schutz gestellt ist ein Haus im kantonalen Denkmalverzeichnis. Das Bauinventar bindet laut Merkblatt der Denkmalpflege die Baubewilligungsbehörden, die Eigentumsrechte berührt es nicht.

§ 2 DSchG

Kantonales Denkmalverzeichnis

Besonders schutzwürdige Kulturdenkmäler

Bestand
999 Objekte, Stand Ende Oktober 2020
Wirkung
Eigentumsbeschränkung, im Grundbuch angemerkt (§ 4)
Bauen
Jede Renovation und Veränderung braucht eine Bewilligung (§ 5)
Beiträge
Gesetzlicher Anspruch, in der Regel 10 bis 30 %, ausnahmsweise bis 50 % der Mehraufwendungen

§ 1a DSchG · Bauinventar

Schützenswert

Objekte von erheblichem Wert

Bestand
3'146 Gebäude laut Denkmalpflege, Bezugsjahr 2020
Wirkung
Bindend für die Baubewilligungsbehörden, kein Grundbucheintrag
Bauen
Bei Planung oder Baubewilligung ist die Dienststelle einzubeziehen (§ 1c)
Beiträge
Möglich, ohne Rechtsanspruch, höchstens CHF 50'000 pro Objekt

§ 5 DSchV · Bauinventar

Erhaltenswert

Objekte von ausgewiesenem Interesse

Wirkung
Im Inventar erfasst, kein Grundbucheintrag
Bauen
Veränderungen, die sich einordnen, sind denkbar
Beiträge
Keine vorgesehen

Dazu kennt das Bauinventar zwei Sonderfälle. Gebäude in einer Baugruppe wirken im Zusammenhang. Bei Änderungen dort ist die Denkmalpflege ebenfalls zwingend einzubeziehen.

Bemerkenswerte Bauten ab 1980 nimmt das Inventar nur als Dokumentation auf (Stand März 2024). Für eine Bewertung sind sie zu jung.

Das Denkmalverzeichnis ist nicht abschliessend. Ein Haus ohne Eintrag ist laut Denkmalpflege nicht zum Vornherein wertlos.

Keine Stufe des kantonalen Denkmalschutzes: das ISOS

Das Bundesinventar ISOS erfasst Ortsbilder, im Kanton Luzern 32 von nationaler Bedeutung. Die Bewilligungspflicht nach § 5 DSchG löst es nicht aus. Sie hängt am Eintrag im Denkmalverzeichnis.

Wie die drei Einträge rechtlich wirken, fasst das Merkblatt Rechtswirkung Bauinventar der Kantonalen Denkmalpflege zusammen.

(02) Nachschauen

So finden Sie heraus, ob Ihr Haus geschützt ist

Am schnellsten über die Online-Karte im Geoportal des Kantons Luzern. Sie zeigt Denkmalverzeichnis und Bauinventar und nennt den rechtlichen Status jedes Objekts.

Bei einem Haus im Denkmalverzeichnis ist im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt (§ 4 DSchG). Der Grundbuchauszug zeigt sie also auch.

Das Bauinventar ist öffentlich. Sie können es bei der Gemeinde und bei der Dienststelle einsehen (§ 6 Abs. 3 DSchV). Tritt es in Kraft, erhält die Eigentümerschaft eines eingestuften Objekts den vollständigen Eintrag (§ 6 Abs. 2 DSchV).

Das Inventar ist kein fester Bestand. Es wird je Gemeinde in der Regel alle zehn Jahre überprüft. 2025 hat die Denkmalpflege es unter anderem in Ebikon, Hochdorf und Wolhusen nachgeführt.

Zweifeln Sie an einem Eintrag im Bauinventar, können Sie einen Feststellungsentscheid beantragen (§ 1c Abs. 2 DSchG). Dafür braucht es ein schutzwürdiges Interesse. Rechnen Sie die Frist in den Zeitplan ein, bevor Termine fix sind.

999
Objekte im kantonalen Denkmalverzeichnis, Stand Ende Oktober 2020
3'146
Gebäude im Bauinventar als «schützenswert», Bezugsjahr 2020
10
Jahre: In der Regel wird das Bauinventar je Gemeinde in diesem Rhythmus überprüft
6
Monate: In der Regel die Frist für einen Feststellungsentscheid

Quellen: Kantonale Denkmalpflege (Bestand), § 8 Abs. 2 DSchV (Überprüfung), § 1c Abs. 2 DSchG (Feststellungsentscheid).

(03) Bewilligung

Was die Denkmalpflege bewilligt – und wer im Verfahren mitredet

Bei einem Haus im Denkmalverzeichnis braucht jede Renovation und jede Veränderung eine Bewilligung der Dienststelle. So steht es in § 5 DSchG.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG, im Wortlaut

«Im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Dienststelle weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch sonstwie in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.»

DSchG im Volltext (PDF, SRL Nr. 595)

Der Weg zur Bewilligung hängt am Umfang. Braucht die Arbeit eine Baubewilligung, erteilt die Dienststelle ihre Bewilligung im selben Verfahren. Kleinere Unterhaltsarbeiten gibt die Kantonale Denkmalpflege mit einer Baufreigabe frei.

Bei schützenswerten Objekten im Bauinventar gilt eine andere Regel. Sind sie von einer Planung oder Baubewilligung betroffen, ist die Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen (§ 1c Abs. 1 DSchG).

In der Stadt Luzern gibt es zusätzlich eine städtische Fachstelle: das Ressort Denkmalpflege und Kulturgüterschutz der Dienstabteilung Städtebau. Laut Stadt wird ihre Denkmalpflege bei Bauvorhaben in den Ortsbildschutzzonen und bei erhaltenswerten Bauten im Baubewilligungsverfahren beigezogen. Was in der Fussgängerzone gilt, zeigt die Seite zu Zufahrt und öffentlichem Grund in der Altstadt.

§ 5 DSchG nennt das Gerüst nicht ausdrücklich. Ob Aufbau und Verankerung am Denkmal unter die Bewilligung fallen, klären Sie mit der Denkmalpflege. Was baurechtlich fürs Gerüst gilt, erklärt die Übersicht zu Bewilligungsfragen rund ums Gerüst.

Die Beratung der Dienststelle ist unentgeltlich (§ 21 DSchG). Die Denkmalpflege empfiehlt, sie möglichst frühzeitig einzubeziehen.

2025 schloss die Kantonale Denkmalpflege 176 Restaurierungen und weitere Massnahmen ab. Darunter waren 24 Massnahmen an Bürger- und Stadthäusern und 21 an Bauern- und Dorfhäusern.

(04) Beiträge

Beiträge an die Restaurierung: wer Anspruch hat und wie viel

Einen gesetzlichen Anspruch haben nur Eigentümer eines Hauses im Denkmalverzeichnis. Bezahlt wird ein Anteil der Mehraufwendungen, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.

Beitragssatz nach Bedeutung des Objekts

20–30 %
der Mehraufwendungen bei Objekten von nationalem Interesse
15–25 %
der Mehraufwendungen bei Objekten von regionalem Interesse
10–20 %
der Mehraufwendungen bei Objekten von lokalem Interesse

Hat ein Denkmal für die Eigentümerschaft keinen Nutzwert mehr, gilt eine Ausnahme. Dient es ausschliesslich dem Ortsbild- und Landschaftsschutz, sind bis 50 % möglich (§ 13a Abs. 2 DSchV).

Bei schützenswerten Objekten im Bauinventar sind Beiträge möglich, aber ohne Rechtsanspruch. Sie betragen höchstens CHF 50'000 pro Objekt (§ 13b DSchV). Höhere Beiträge setzen laut Merkblatt eine eigentümerverbindliche Unterschutzstellung voraus, also den Eintrag ins Denkmalverzeichnis. Für erhaltenswerte Objekte sind keine Beiträge vorgesehen.

Beitragsberechtigt sind nicht alle Kosten einer Renovation. Massgebend sind die Leitlinien der Schweizerischen Konferenz der Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger (KSD) und die langjährige Praxis. Gefördert werden werterhaltende Arbeiten an der historischen Substanz.

Keine Beiträge gibt es unter anderem für

  • Normaler und vernachlässigter Unterhalt
  • Wärmedämmung, neue Haustechnik und andere Komfortmassnahmen
  • Massnahmen im Zuge einer Umnutzung, etwa energetische oder brandschutztechnische Auflagen
  • Abbruch- und Entsorgungsarbeiten

Das Gesuch muss zwingend vor Baubeginn bei der Denkmalpflege liegen, handschriftlich unterschrieben. Dazu gehört ein detaillierter Kostenvoranschlag mit allen Arbeiten nach BKP, vierstellig.

Das Gerüst nennt das Merkblatt Beiträge der Denkmalpflege nicht. Führen Sie es im Kostenvoranschlag als eigene Position. Ob es zu den beitragsberechtigten Kosten zählt, klären Sie vor der Eingabe.

Der verfügte Beitrag gilt als Kostendach. Gegen den Entscheid ist innert 30 Tagen eine Verwaltungsbeschwerde möglich. Beginnt die Ausführung nicht innert 3 Jahren, erlischt die Zusage.

Der Kanton leistet Beiträge laut Denkmalpflege «im Rahmen der verfügbaren Mittel». Eine Grafik der Denkmalpflege weist für 2024 Staatsbeiträge von 2,54 Mio. Franken aus.

(05) Am Gerüst

Was beim Gerüst am Baudenkmal anders läuft

Technisch gilt dieselbe Bauarbeitenverordnung wie an jedem Haus. Anders ist, worauf Verankerung, Belag und Standzeit Rücksicht nehmen.

Fassaden- und Dachgerüst mit Gerüsttreppe an einem alten Bauernhaus mit Holz-Rundgiebel – Foto: KUGE Bau AG

01

Verankerung

Das Gerüst wird am Bauwerk verankert oder anders fixiert, etwa abgestützt oder abgespannt (Art. 51 BauAV). Wo Anker in historische Substanz gehen, besprechen Sie deren Lage vorab mit der Denkmalpflege.

02

Abstand zur Fassade

Der Belag darf in keiner Bauphase mehr als 30 cm von der Fassade abstehen (Art. 57 Abs. 3 BauAV). Gesimse, Erker und Verdachungen bestimmen, wie das Gerüst geführt wird. Geht es nicht anders, braucht es zusätzliche Absturzsicherung.

03

Standzeit

Vor der Auszahlung eines Beitrags nimmt die Denkmalpflege die massgebenden Arbeiten ab. Klären Sie früh, ob das vom Gerüst aus geschieht. Dann gehört die Abnahme in die Standzeit.

04

Kontrolle

Bei Objekten im Denkmalverzeichnis darf die Dienststelle die bewilligten Arbeiten kontrollieren (§ 5 Abs. 2 DSchG). Über Treppe oder Durchstieg ist jede Arbeitsebene erreichbar (Art. 56 BauAV).

Den Aufbau an der Wand zeigt die Seite zum Fassadengerüst an historischen Fassaden. Für Arbeiten am Dach gibt es das Dachgerüst für Arbeiten an Dach und Traufe.

(06) Zeitplan

In sieben Schritten von der Abklärung zum Rückbau

Die ersten vier Schritte entscheiden, ob Bewilligung und Beitragsgesuch rechtzeitig vorliegen.

  1. 01

    Eintrag nachschauen

    Online-Karte und Gemeinde zeigen, ob das Haus im Denkmalverzeichnis oder im Bauinventar steht. Das Grundbuch zeigt nur das Denkmalverzeichnis.

  2. 02

    Mit der Denkmalpflege sprechen

    Die Beratung ist unentgeltlich. Die Denkmalpflege empfiehlt, möglichst frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam bewilligungsfähige Lösungen zu entwickeln.

  3. 03

    Projekt gemeinsam festlegen

    Für einen Beitrag braucht es ein Projekt, das im Einvernehmen mit der Denkmalpflege erarbeitet ist.

  4. 04

    Bewilligung und Beitragsgesuch

    Baugesuch, bei kleineren Unterhaltsarbeiten an einem Denkmal eine Baufreigabe. Das Beitragsgesuch liegt vor Baubeginn bei der Denkmalpflege, mit Kostenvoranschlag nach BKP.

  5. 05

    Gerüst und Arbeiten

    Das Gerüst steht, die Arbeiten laufen im Einvernehmen mit der Denkmalpflege. Bei Objekten im Denkmalverzeichnis darf sie die bewilligten Arbeiten kontrollieren.

  6. 06

    Abnahme und Dokumentation

    Vor der Auszahlung nimmt die Denkmalpflege die massgebenden Arbeiten ab. Die Dokumentation, zu der Sie als Gesuchsteller verpflichtet sind, muss vorliegen. Ob die Abnahme vor oder nach dem Gerüstabbau stattfindet, klären Sie vorab.

  7. 07

    Rückbau und Schlussabrechnung

    Ausbezahlt wird nach den effektiven Kosten der Schlussabrechnung. Teilzahlungen bis 80 % des verfügten Beitrags sind nach Baufortschritt möglich.

Für den Kostenvoranschlag liefert das Aufmass die Gerüstposition. Die Offerte kommt innert 48 Stunden, zum Festpreis. Woraus sich der Betrag ergibt, zeigen die Gerüstkosten pro Quadratmeter als Richtwert.

(07) Häufige Fragen

Denkmalschutz im Kanton Luzern – kurz beantwortet

Woran erkenne ich, ob mein Haus unter Denkmalschutz steht?

Am schnellsten an der Online-Karte im Geoportal des Kantons Luzern. Sie zeigt Denkmalverzeichnis und Bauinventar mit dem rechtlichen Status. Ein Eintrag im Denkmalverzeichnis ist zudem im Grundbuch angemerkt. Das Bauinventar können Sie bei der Gemeinde einsehen.

Darf ich ein Haus im Bauinventar renovieren?

Ja. Laut Denkmalpflege sind bauliche Veränderungen an inventarisierten Objekten grundsätzlich möglich. An schützenswerten Objekten gelten hohe Qualitätsanforderungen, und die Denkmalpflege ist zwingend einzubeziehen. Bei erhaltenswerten Objekten sind Veränderungen denkbar, die sich einordnen.

Braucht das Gerüst am Baudenkmal eine eigene Bewilligung?

§ 5 DSchG nennt das Gerüst nicht ausdrücklich. Ob Aufbau und Verankerung am Denkmal unter die Bewilligung fallen, klären Sie mit der Denkmalpflege. Ob das Gerüst baurechtlich eine Bewilligung braucht, klären Sie mit der Gemeinde. Auf öffentlichem Strassengrund braucht es eine Bewilligung nach § 22 StrG.

Beteiligt sich der Kanton an den Gerüstkosten?

Das Merkblatt der Denkmalpflege nennt das Gerüst nicht. Welche Kosten beitragsberechtigt sind, richtet sich nach den Leitlinien der Schweizerischen Konferenz der Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger (KSD) und der langjährigen Praxis. Führen Sie das Gerüst im Kostenvoranschlag als eigene Position und klären Sie die Frage vor dem Gesuch.

Wann muss das Beitragsgesuch eingereicht sein?

Zwingend vor Baubeginn, handschriftlich unterschrieben und mit detailliertem Kostenvoranschlag. Der verfügte Betrag gilt als Kostendach. Die Zusage erlischt nach 3 Jahren, wenn die Ausführung bis dahin nicht begonnen hat.

Was kostet die Beratung durch die Denkmalpflege?

Nichts. Die Dienststelle berät Eigentümer und Fachpersonen bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern unentgeltlich (§ 21 DSchG). Projektleitung oder Bauführung übernimmt sie nicht.

Kann ich mich gegen einen Eintrag im Bauinventar wehren?

Direkt anfechtbar ist ein Eintrag im Grundsatz nicht. Hat er aktuell unmittelbaren Einfluss auf Ihr Objekt, können Sie einen Feststellungsentscheid beantragen (§ 1c Abs. 2 DSchG). Er ergeht in der Regel innert 6 Monaten. Gegen die Verfügung der Dienststelle steht der Rechtsweg offen.

Die Verordnung mit Beitragssätzen und Inventarregeln steht als DSchV im Volltext (PDF, SRL Nr. 595a) bereit. Was sonst zum Gerüst gefragt wird, beantwortet die Übersicht mit Fragen rund um Gerüst, Kosten und Bewilligung.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt weder Rechtsberatung noch das Gespräch mit der Denkmalpflege. Massgebend sind DSchG, DSchV und der Entscheid der zuständigen Stelle im Einzelfall.

Gerüst am Baudenkmal

Steht eine Restaurierung an?
Das Aufmass liefert die Gerüstposition für Ihren Kostenvoranschlag.

Schicken Sie Adresse, Fotos der Fassaden und den Stand mit der Denkmalpflege. Die Festpreis-Offerte folgt innert 48 Stunden, Telefon +41 79 193 11 03.