Vier lenkbare Räder mit Feststellbremsen tragen das Rollgerüst. Vor dem Betreten der Plattform sind alle vier arretiert. Artikel 65 der Bauarbeitenverordnung verlangt zudem, das Rollgerüst vor der Benützung auf Standsicherheit zu prüfen.
Die maximale Einsatzhöhe legt die Verwendungsanleitung des Herstellers fest, nicht das Augenmass. Überschritten werden darf sie nicht. Verschoben wird nur ohne Personen auf der Plattform – auch das steht in Artikel 65.
Seitenschutz gehört ab mehr als 2 m Absturzhöhe dazu (Artikel 23 Absatz 1) – auf der Rollgerüst-Plattform wie am festen Gerüst. Für Hochbauarbeiten über 3 m Absturzhöhe verlangt Artikel 26 ein Fassadengerüst; ein Rollgerüst genügt dort nicht. Geländerholm mindestens 100 cm, Bordbrett mindestens 15 cm: Das sind Mindestwerte, keine Zielgrössen. Gebaut sind die Rollgerüste nach SN EN 1004-1, nicht nach SN EN 12810/12811.