Bleibt das Gerüst auf dem Baugrundstück, braucht es kein eigenes
Gesuch. § 186 PBG erklärt Bauplatzinstallationen mit der
Baubewilligung als bewilligt (Stand 1.1.2025).
Endet die Parzelle vor dem Gerüst, beginnt öffentlicher
Strassengrund. Dafür verlangt § 22 StrG eine eigene Bewilligung
(Stand 1.1.2025). Die Gebühr regelt § 25 StrG. Bei Gemeindestrassen legt
die Gemeinde den Ansatz im Reglement fest, bei Kantonsstrassen
der Regierungsrat.
«Keiner Baubewilligung bedürfen in der Regel …» – so beginnt
§ 54 Abs. 2 PBV (Stand 1.7.2026). Die Liste ist ausdrücklich
nicht abschliessend, ein Umkehrschluss trägt also nicht.
Im geschützten Ortsbild kommt eine zweite Stelle dazu. Bei
kleineren Unterhaltsarbeiten an geschützten Objekten erteilt die
kantonale Denkmalpflege eine Baufreigabe.
Zwei Masse entscheiden über die Pflicht: Seitenschutz ab mehr als
2 m (Art. 23 Abs. 1 BauAV), Fassadengerüst ab mehr als
3 m Absturzhöhe (Art. 26 Abs. 1, Stand 1.1.2024). Beide
Zahlen sind Untergrenzen. Gestellt wird nach
SN EN 12810/12811.