Bleibt das Gerüst innerhalb Ihrer Grundstücksgrenze, zählt es zur
Bauplatzinstallation. § 186 PBG erklärt sie mit der erteilten
Baubewilligung als bewilligt (Stand 1.1.2025).
Ohne Baubewilligung greift dieser Schirm nicht. Reparatur- und
Unterhaltsarbeiten führt § 184 Abs. 2 PBG als Fälle ohne
Kontrollinteresse auf. Ob Ihr Vorhaben dazu zählt, sagt Ihnen die
Bauverwaltung.
Auf eine Liste ist kein Verlass. Vor der Aufzählung in
§ 54 Abs. 2 PBV stehen die Worte «in der Regel» (Stand 1.7.2026).
Wer dort kein Gerüst findet, ist deswegen nicht befreit. Erst
wenn ein Gerüstfeld auf die Strasse ragt, greift § 22 StrG
(Stand 1.1.2025).
Die Gebühren dafür regelt bei Gemeindestrassen die Gemeinde per
Reglement (§ 25 Abs. 5 StrG). An Kantonsstrassen legt der
Regierungsrat die Ansätze fest (Abs. 4).
Zwei Schwellen der Bauarbeitenverordnung erreicht schon ein
Einfamilienhaus. Seitenschutz wird ab einer Absturzhöhe über
2 m fällig (Art. 23 Abs. 1, Stand 1.1.2024). Ein Fassadengerüst
verlangt Art. 26 Abs. 1 ab über 3 m. Beide Zahlen sind
Untergrenzen.