In Meggen steht das Gerüst fast immer auf dem Baugrundstück.
Bauplatzinstallationen gelten dort mit der Baubewilligung als
bewilligt (§ 186 PBG, Stand 1.1.2025).
Zum Baugesuch selbst gehört eine öffentliche Auflage von
20 Tagen. Als Anstösser gelten Grundstücke bis 25 m Entfernung
(§ 193 Abs. 2 PBG).
Reicht ein Feld doch auf Strassengrund, greift das Strassengesetz
mit einer eigenen Bewilligung (§ 22 StrG, Stand 1.1.2025). Die
Gebühr für Gemeindestrassen setzt die Gemeinde per Reglement fest
(§ 25 Abs. 5). Für Kantonsstrassen legt der Regierungsrat die
Ansätze fest (§ 25 Abs. 4).
Der Verordnungstext gibt keine Entwarnung: § 54 Abs. 2
PBV nennt bewilligungsfreie Bauten ausdrücklich nur «in der Regel»
(Stand 1.7.2026). Dass Gerüste dort fehlen, entlastet niemanden.
Die Bauarbeitenverordnung setzt zwei Schwellen, beide
Mindestwerte. Seitenschutz gilt ab mehr als 2 m Absturzhöhe
(Art. 23 Abs. 1). Ein Fassadengerüst wird ab mehr als 3 m
verlangt (Art. 26 Abs. 1, Stand 1.1.2024). Am Hang zählt die Fläche
unter der Fassade, nicht das Terrassenniveau (Art. 2 lit. b).