Auf einem Grundstück mit Umschwung bleibt das Gerüst meist
innerhalb der Parzelle. Dort deckt die Baubewilligung die
Bauplatzinstallation ab (§ 186 PBG, Stand 1.1.2025).
Anders liegt der Fall an der Dorfstrasse. Ragt ein Feld in den
öffentlichen Strassenraum, gilt gesteigerter Gemeingebrauch.
§ 22 StrG verlangt dafür eine eigene Bewilligung (Stand 1.1.2025).
Die Gebühr regelt § 25 StrG. Bei Gemeindestrassen setzt Malters
die Ansätze per Reglement fest, bei Kantonsstrassen der
Regierungsrat.
Ein Umkehrschluss aus der Bauverordnung trägt nicht: § 54 Abs. 2
PBV nennt bewilligungsfreie Bauten nur «in der Regel»
(Stand 1.7.2026). Die Aufzählung ist offen.
Die Bauarbeitenverordnung setzt harte Untergrenzen. Seitenschutz
gilt ab mehr als 2 m Absturzhöhe (Art. 23 Abs. 1). Ein
Fassadengerüst verlangt sie ab mehr als 3 m
(Art. 26 Abs. 1, Stand 1.1.2024).