Bleibt das Gerüst im Hof oder auf dem Vorplatz der Liegenschaft,
brauchen Sie kein eigenes Gesuch. Bauplatzinstallationen gelten
mit der Baubewilligung als bewilligt (§ 186 PBG, Stand 1.1.2025).
Belegt ein Gerüstfeld Gehweg oder Fahrbahn, gilt gesteigerter
Gemeingebrauch. Dafür verlangt § 22 StrG eine eigene Bewilligung.
Die Gebühr bemisst sich nach Nutzungsintensität, Dauer und
wirtschaftlichem Vorteil (§ 25 StrG). Bei Gemeindestrassen legt
Ebikon die Ansätze im Reglement fest, bei Kantonsstrassen der
Regierungsrat.
Das Wort «Gerüst» fehlt in der Planungs- und Bauverordnung.
Daraus folgt keine Freistellung: § 54 Abs. 2 listet
bewilligungsfreie Bauten nur «in der Regel» auf (Stand 1.7.2026).
Die Bauarbeitenverordnung setzt zwei Schwellen: Seitenschutz ab
mehr als 2 m Absturzhöhe (Art. 23 Abs. 1), Fassadengerüst ab mehr
als 3 m (Art. 26 Abs. 1, Stand 1.1.2024). Gemessen wird die
Absturzhöhe, nicht die Gebäudehöhe. Beide Schwellen sind
Mindestwerte.