Zwei Fälle sind zu unterscheiden. Liegt das ganze Gerüstfeld
innerhalb der Parzelle, deckt die Baubewilligung es ab
(§ 186 PBG, Stand 1.1.2025).
Steht ein Feld auf Gehweg oder Fahrbahn, braucht es eine
Bewilligung nach § 22 des Strassengesetzes, Stand 1.1.2025.
Bauinstallationen sind dort ausdrücklich genannt.
Dort schlägt die Standzeit auf den Preis durch: § 25 StrG bemisst
die Gebühr nach Nutzungsintensität, Dauer und wirtschaftlichem
Vorteil. Bei Gemeindestrassen setzen die Gemeinden die Ansätze per
Reglement fest, bei Kantonsstrassen der Regierungsrat.
An Kantonsstrassen kommt eine Frist dazu. Die
Dienststelle
Verkehr und Infrastruktur verlangt die Kontaktaufnahme
spätestens 10 Tage vor Baubeginn.
Wer im Text der Planungs- und Bauverordnung nach dem Wort Gerüst
sucht, findet es nicht. Daraus folgt keine Freistellung:
§ 54 Abs. 2 PBV nennt die bewilligungsfreien Bauten nur
«in der Regel» (Stand 1.7.2026).
Zwei Schwellen der Bauarbeitenverordnung entscheiden über den
Umfang. Seitenschutz ist ab mehr als 2 m Absturzhöhe Pflicht
(Art. 23 Abs. 1). Ein Fassadengerüst verlangt Art. 26 Abs. 1 ab
mehr als 3 m Absturzhöhe (Stand 1.1.2024). Beides sind
Mindestwerte.