Bleibt das Gerüst innerhalb der Parzelle, braucht es kein
eigenes Verfahren. Bauplatzinstallationen auf dem Baugrundstück
gelten nach § 186 PBG als bewilligt (Stand 1.1.2025).
Reicht ein Feld in Gasse oder Trottoir, liegt gesteigerter
Gemeingebrauch vor. Dafür braucht es eine Bewilligung nach
§ 22 StrG (Stand 1.1.2025).
Wer sie erteilt, hängt an der Parzelle. Liegt eine 6210er-Adresse
in Oberkirch, Mauensee oder Schenkon, entscheidet die dortige
Bauverwaltung.
Auch die Gebühr folgt der Strasse. Bei Gemeindestrassen legt sie
die Gemeinde per Reglement fest (§ 25 Abs. 5 StrG), bei
Kantonsstrassen der Regierungsrat (§ 25 Abs. 4).
Die Bauarbeitenverordnung kennt zwei Schwellen. Seitenschutz
verlangt sie ab mehr als 2 m Absturzhöhe (Art. 23 Abs. 1). Ein
Fassadengerüst wird ab mehr als 3 m Pflicht (Art. 26 Abs. 1,
Stand 1.1.2024). Beide Werte sind Untergrenzen.