Zwei Gewerke bedeuten eine längere Standzeit. Reicht das
Gerüstfeld dabei auf Gehweg oder Fahrbahn, wird aus der Dauer ein
Kostenfaktor.
§ 25 des Strassengesetzes bemisst die Gebühr nach
Nutzungsintensität, Dauer und wirtschaftlichem Vorteil (Stand
1.1.2025). Bei Gemeindestrassen legen die Gemeinden die Ansätze
im Reglement fest, bei Kantonsstrassen der Regierungsrat.
Die Bewilligung selbst verlangt § 22 StrG: Bauinstallationen auf
der Strasse sind gesteigerter Gemeingebrauch. Bleibt das Gerüst
auf dem Baugrundstück, deckt § 186 PBG die Installation mit der
Baubewilligung ab (Stand 1.1.2025).
§ 54 Abs. 2 PBV taugt nicht als Gegenbeweis. Die Liste dort gilt
ausdrücklich nur «in der Regel» (Stand 1.7.2026). Dass Gerüste
darin fehlen, entscheidet nichts.
Auf dem Dach gilt Bundesrecht. Der Spenglergang liegt höchstens
1 m unter der Traufe. Der oberste Holm steht mindestens
80 cm über dem Dachrand (Art. 58 BauAV, Stand 1.1.2024).
Über 3 m Absturzhöhe wird das Fassadengerüst zur Pflicht
(Art. 26 Abs. 1). Über 2 m greift bereits der Seitenschutz
(Art. 23 Abs. 1). Diese Schwellen sind Untergrenzen, keine
Richtwerte. Gemessen wird die Absturzhöhe, nicht die Gebäudehöhe.