Bewilligungspflichtig ist nach § 184 Abs. 1 PBG, wer eine Baute
erstellt oder ändert. Absatz 2 nimmt aus, woran kein
Kontrollinteresse besteht – «insbesondere Reparatur- und
Unterhaltsarbeiten».
Für alles, was während der Bauzeit auf dem Grundstück steht, gilt
§ 186 PBG. Bauplatzinstallationen sind danach mit der
Baubewilligung mitbewilligt.
Das Gerüst steht im Wortlaut nicht. Die Aufzählung endet aber mit
«und dergleichen» und ist damit offen. Ein Arbeitsgerüst darunter
zu fassen, liegt nahe – als feststehende Tatsache lässt es sich
nicht behaupten.
Die amtliche Erläuterung zieht eine Grenze. Sie lautet: «Ihr
Umfang hängt von demjenigen der Bauarbeiten ab, muss also
verhältnismässig sein.»
Das Gerüst hängt damit am Bauprojekt. Ohne bewilligte Bauarbeiten
trägt § 186 PBG nicht. Wie ein
Fassadengerüst
geplant wird, steht auf der Leistungsseite.