Zwei Zahlen entscheiden, und sie werden ständig verwechselt. Die Bauarbeitenverordnung verlangt Seitenschutz ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m (Artikel 23 Absatz 1). Ein Fassadengerüst ist bei Hochbauarbeiten ab mehr als 3 m Absturzhöhe vorgeschrieben (Artikel 26 Absatz 1).
Die Masse stehen in Artikel 22. Der Geländerholm liegt mindestens 100 cm über der Standfläche. Dazu kommen mindestens ein Zwischenholm und ein Bordbrett von mindestens 15 cm. Zwischen den Holmen sind höchstens 47 cm zulässig. Beim Fassadengerüst überragt der oberste Holm die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm.
Die Praxishilfen zum Fassadengerüst schreibt die Suva, etwa die Checkliste 67038.d. Ihr Hauptsitz an der Fluhmattstrasse 1 liegt mitten im Einsatzgebiet.
Ein Hinweis zur Fassung: Viele Merkblätter zitieren noch die Verordnung von 2005, dort stand das Fassadengerüst in Artikel 16. Massgebend ist die Fassung vom 18. Juni 2021, Stand 1. Januar 2024. Abgenommen wird nach SN EN 12810/12811, das Protokoll geht an die Bauleitung.