Steht das Gerüst auf öffentlichem Grund, ist das gesteigerter
Gemeingebrauch. Das städtische Reglement verlangt dafür eine
Bewilligung (Art. 4), Bauarbeiten und Bauplatzinstallationen nennt es
ausdrücklich (Art. 14).
Die Bewilligung ist befristet, trägt Auflagen und ist nicht
übertragbar (Art. 4 Abs. 3). Auch § 22 Abs. 1 des kantonalen
Strassengesetzes verlangt eine Bewilligung und nennt
Bauinstallationen ausdrücklich.
Angemeldet wird die Fläche mit dem Formular «Gesuch Benutzung
öffentlicher Grund (Bau / Verkehrstechnik)». Es geht an das
Strasseninspektorat des Tiefbauamts.
Dazu gehört ein Plan mit der gewünschten Fläche, vermasst und
eingezeichnet. Danach folgt laut Stadt die Bewilligung oder eine
Begehung vor Ort.
Ist die Baute baubewilligungspflichtig, wird die Bewilligung für den
öffentlichen Grund mit der Baubewilligung eröffnet (Art. 6 Abs. 2).
Geben Sie die Gerüstfläche deshalb schon im Baugesuch an. Eingereicht
wird es in der Stadt über die Plattform cymo ebau.
Das Reglement gilt nicht nur in der Altstadt, sondern auf
Gemeindestrassen und Plätzen im ganzen Stadtgebiet. Wie das kantonale
Recht den Fall einordnet,
zeigt die Übersicht zur
Gerüst-Bewilligung nach Luzerner Recht.