Sobald zwischen Fassade und Grenze zu wenig Platz für das Gerüst
bleibt. Einige Masse dafür schreibt die Bauarbeitenverordnung
(BauAV) vor.
60
cm Mindestbreite des Belags für Maler- und Verputzarbeiten (Art. 55)
90
cm Mindestbreite für Arbeiten mit Materiallagerung, etwa Maurerarbeiten (Art. 55)
30
cm höchstens zwischen Belag und Fassade, sonst braucht es zusätzliche Absturzsicherung (Art. 57)
25
m höchstens vom Arbeitsplatz bis zur Gerüsttreppe oder zum Durchstieg (Art. 56)
Die Mindestbreite gilt auch zwischen den Ständern. Dazu kommen
Ständer und Fussplatten, und das Gerüst braucht eine tragfähige
Unterlage (Art. 49).
Art. 51 verlangt, das Gerüst am Bauwerk zu verankern oder anders zu
fixieren, etwa durch Abstützen oder Abspannen. Stützen und
Abspannungen brauchen Platz neben dem Gerüst.
Fehlt der Platz für eine Gerüsttreppe, erlaubt die BauAV
Durchstiegsbeläge (Art. 56 Abs. 1 lit. c).
Ob und wie viel Nachbarboden nötig ist, zeigt das Aufmass. Für die
Anzeige liefert es die Fläche nebenan in Quadratmetern.