Wo die Erleichterungen nicht gelten
Drei Erleichterungen gelten nicht in ortsbildgeschützten Gebieten
und nicht an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden: Solaranlagen
bis 20 m², Dachfenster und die energetische Sanierung.
Bei der Sanierung kommen Gebäude mit geschützten Tierarten dazu,
etwa mit Gebäudebrütern.
Ein Haus im kantonalen Denkmalverzeichnis darf ohne Bewilligung
nicht renoviert werden (§ 5 DSchG). Auch kleinere Unterhaltsarbeiten
brauchen eine Baufreigabe der Kantonalen Denkmalpflege.
Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder
nationaler Bedeutung brauchen stets eine Baubewilligung (Art. 18a
Abs. 3 RPG).
Ob Ihr Haus im Bauinventar steht, zeigt der Ratgeber zum
Denkmalschutz im Kanton Luzern.
«In der Regel» heisst: Auch ein Vorhaben aus der Liste kann im
Einzelfall eine Bewilligung brauchen. Die Liste ist zudem nicht
abschliessend (§ 54 Abs. 1 PBV).
Bei der energetischen Sanierung verweist die Verordnung aufs
Bundesrecht. Der Bund erlaubt die Befreiung nur in bestimmten,
ästhetisch wenig empfindlichen Typen von Bauzonen (Art. 18a Abs. 2
RPG). Ob Ihr Grundstück dazu zählt, klärt die Gemeinde.
Was der Kanton an eine solche Dämmung zahlt, zeigt der Ratgeber zum
Förderbeitrag aus dem Gebäudeprogramm Luzern.
Das vereinfachte Verfahren ist möglich, wenn keine wesentlichen
öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (§ 53 Abs. 2
PBV). Ausserhalb der Bauzone kommt es laut Kanton grundsätzlich nicht
in Frage.
Braucht ein Vorhaben weitere Bewilligungen, kann trotzdem das
ordentliche Verfahren nötig werden (§ 53 Abs. 3 PBV). Der Kanton
nennt als Beispiel eine wesentliche Fassadenveränderung an einem
inventarisierten oder denkmalgeschützten Gebäude.
Für Arbeiten am Dach gibt es das
Dachgerüst für neue Dachfenster,
für Module das
Gerüst für die Solaranlage auf dem Dach.