Ratgeber · PBG und PBV Luzern

Baugesuch im Kanton Luzern – welches Verfahren Ihre Sanierung braucht

Ein Baugesuch im Kanton Luzern reichen Sie bei der Gemeinde ein, digital über das kantonale eFormular. In der Stadt Luzern geht es seit 1.1.2026 auch komplett digital über «cymo ebau».

Je nach Arbeit gilt das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren. Manche Sanierung braucht in der Regel gar keine Baubewilligung. Hier steht, was wofür gilt und wann das Gerüst in den Zeitplan passt.

(01) Welcher Weg

Welche Sanierung welches Verfahren braucht

Das entscheidet die Gemeinde (§ 192 PBG), gestützt auf die Listen in § 53 und § 54 der Planungs- und Bauverordnung. Das Register zeigt typische Arbeiten an Fassade und Dach.

  • Energetisch sanieren ohne gestalterische Veränderung (in Bauzonen, nach Massgabe des Bundesrechts)

    In der Regel keine Baubewilligung, je nach Bauzone

    § 54 Abs. 2 lit. bbis PBV

  • Gebäudehülle energetisch sanieren, wenn eine Bewilligung nötig ist

    Vereinfachtes Verfahren möglich

    § 53 Abs. 2 lit. c PBV

  • Fassade in Gestaltung oder Farbe wesentlich verändern

    Vereinfachtes Verfahren möglich

    § 53 Abs. 2 lit. d PBV

  • Fassade im bisherigen Farbton neu streichen

    Kann als Unterhalt gelten – Gemeinde fragen

    § 184 Abs. 2 PBG

  • Angepasste Solaranlage bis 20 m²

    In der Regel keine Baubewilligung; Meldung mit der Gemeinde klären

    § 54 Abs. 2 lit. a PBV

  • Genügend angepasste Solaranlage über 20 m²

    Meldung 20 Tage vor der Erstellung

    § 54 Abs. 2 lit. b PBV, Art. 18a RPG

  • Bis zwei Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche, je höchstens 1,2 m²

    In der Regel keine Baubewilligung

    § 54 Abs. 2 lit. e PBV

  • Vorhaben mit Baukosten unter CHF 80'000

    Vereinfachtes Verfahren möglich

    § 53 Abs. 2 lit. e PBV

  • Abbrucharbeiten

    Meldung an die Gemeinde spätestens 20 Tage vorher

    § 187 Abs. 1 PBG

Wo die Erleichterungen nicht gelten

Drei Erleichterungen gelten nicht in ortsbildgeschützten Gebieten und nicht an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden: Solaranlagen bis 20 m², Dachfenster und die energetische Sanierung.

Bei der Sanierung kommen Gebäude mit geschützten Tierarten dazu, etwa mit Gebäudebrütern.

Ein Haus im kantonalen Denkmalverzeichnis darf ohne Bewilligung nicht renoviert werden (§ 5 DSchG). Auch kleinere Unterhaltsarbeiten brauchen eine Baufreigabe der Kantonalen Denkmalpflege.

Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung brauchen stets eine Baubewilligung (Art. 18a Abs. 3 RPG).

Ob Ihr Haus im Bauinventar steht, zeigt der Ratgeber zum Denkmalschutz im Kanton Luzern.

«In der Regel» heisst: Auch ein Vorhaben aus der Liste kann im Einzelfall eine Bewilligung brauchen. Die Liste ist zudem nicht abschliessend (§ 54 Abs. 1 PBV).

Bei der energetischen Sanierung verweist die Verordnung aufs Bundesrecht. Der Bund erlaubt die Befreiung nur in bestimmten, ästhetisch wenig empfindlichen Typen von Bauzonen (Art. 18a Abs. 2 RPG). Ob Ihr Grundstück dazu zählt, klärt die Gemeinde.

Was der Kanton an eine solche Dämmung zahlt, zeigt der Ratgeber zum Förderbeitrag aus dem Gebäudeprogramm Luzern.

Das vereinfachte Verfahren ist möglich, wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (§ 53 Abs. 2 PBV). Ausserhalb der Bauzone kommt es laut Kanton grundsätzlich nicht in Frage.

Braucht ein Vorhaben weitere Bewilligungen, kann trotzdem das ordentliche Verfahren nötig werden (§ 53 Abs. 3 PBV). Der Kanton nennt als Beispiel eine wesentliche Fassadenveränderung an einem inventarisierten oder denkmalgeschützten Gebäude.

Für Arbeiten am Dach gibt es das Dachgerüst für neue Dachfenster, für Module das Gerüst für die Solaranlage auf dem Dach.

(02) Einreichen

So reichen Sie das Baugesuch ein

Digital bei der Gemeinde, über das kantonale eFormular. In der Regel ist die Gemeinde Leitbehörde und Ihre Ansprechstelle für das ganze Verfahren. Betrifft das Vorhaben kantonale Stellen, leitet sie das Gesuch an den Kanton weiter.

  1. 01

    Konto anlegen

    Auf ebage-formular.lu.ch registrieren Sie sich einmal, mit einer Mobiltelefonnummer.

  2. 02

    Unterlagen hochladen

    Welche Beilagen Ihr Vorhaben braucht, zeigt die Beilagenhilfe des Kantons. Vollständige Unterlagen ersparen Rückfragen.

  3. 03

    Unterschreiben

    Bauherrschaft und Grundeigentümer unterschreiben (§ 188 PBG), auf dem Unterschriftenblatt oder elektronisch signiert (§ 56 PBV). Bei Stockwerk- oder Miteigentum braucht es den Nachweis der Zustimmung.

  4. 04

    Papierexemplar

    Zusätzlich geht ein Exemplar auf Papier an die Gemeinde (§ 55 PBV). Sie kann weitere Exemplare verlangen.

Im ordentlichen Verfahren zeichnen qualifizierte Fachleute die Pläne (§ 57 PBV). Im vereinfachten Verfahren darf das jedermann.

Im ordentlichen Verfahren gilt: Verändert das Vorhaben die äussere Form, steht das Baugespann spätestens am Tag der Einreichung (§ 191 PBG). Es bleibt, bis Bewilligungs- und allfälliges Beschwerdeverfahren rechtskräftig erledigt sind.

Bei grösseren Vorhaben rät der Kanton zu einer Vorabklärung vor dem Baugesuch. Auch dafür gibt es ein eFormular.

(03) Fristen

Wie lange das Verfahren dauert – und welche Frist was bedeutet

Eine feste Gesamtdauer kennt das Gesetz nicht. Es setzt Fristen für Auflage, Einsprache und Beschwerde und gibt der Behörde einen Zielwert.

20
Tage öffentliche Auflage im ordentlichen Verfahren (§ 193 PBG)
10
Tage Einsprachefrist für Nachbarn im vereinfachten Verfahren (§ 198 PBG)
25 / 40
Arbeitstage ab Eingang: Zielwert vereinfacht / ordentlich für 80 % der Fälle (§ 63 PBV)
20
Tage Beschwerdefrist ans Kantonsgericht nach dem Entscheid (§ 206 PBG)
2
Jahre ab Rechtskraft für den Baubeginn (§ 201 PBG)

Im ordentlichen Verfahren wird aufgelegt, sobald das Gesuch den formellen Anforderungen entspricht (§ 193 Abs. 1 PBG). Tage für die Behebung gerügter Mängel zählen beim Zielwert nicht mit (§ 63 Abs. 3 PBV).

Im vereinfachten Verfahren können Nachbarn dem Vorhaben mit ihrer Unterschrift zustimmen. Wer unterschrieben hat, erhält keine Anzeige mit Einsprachefrist (§ 198 Abs. 1 lit. d PBG).

Nach dem Entscheid läuft die Beschwerdefrist. In der Stadt Luzern wird die Bewilligung laut Stadt 20 Tage nach Erhalt rechtskräftig, wenn niemand Beschwerde erhebt.

Beginnen müssen Sie innert 2 Jahren ab Rechtskraft (§ 201 PBG). Die Gemeinde kann um höchstens 3 Jahre erstrecken, wenn Sie das Gesuch vor Fristablauf stellen und sich nichts Wesentliches geändert hat.

(04) Gerüst im Zeitplan

Wann das Gerüst in den Zeitplan passt

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung rechtskräftig ist (§ 200 PBG). Ob das Gerüst schon vorher stehen darf, klärt die Gemeinde.

Fassadengerüst mit Gerüsttreppe an einem Wohnhaus, Holzschalung teilweise entfernt – Foto: KUGE Bau AG

01

Aufbautag mit der Gemeinde klären

§ 200 PBG erlaubt den Baubeginn erst, wenn die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder eine Beschwerde rechtskräftig erledigt ist. Das Gerüst nennt die Bestimmung nicht ausdrücklich. Klären Sie mit der Gemeinde, bevor Sie den Aufbautag fixieren.

02

Vorzeitiger Baubeginn

In begründeten Fällen kann die Behörde einen früheren Beginn bewilligen. Das geschieht auf eigenes Risiko der Bauherrschaft (§ 200 Abs. 1 PBG).

03

Kontrolle der Dämmung

Bei bewilligten Bauten zeigen Sie die fertige Wärmedämmung schriftlich an, bevor verputzt wird (§ 203 Abs. 1 lit. b PBG). Die Gemeinde kontrolliert innert 3 Arbeitstagen (Abs. 3). Ob bis dahin mit dem Verputz gewartet wird, klären Sie mit ihr. Rechnen Sie die Tage vorsorglich in die Standzeit ein.

04

Muster und Planänderungen

Die Gemeinde kann Muster der Fassaden- und Dachgestaltung verlangen (§ 203 Abs. 4 PBG). Bewilligungspflichtige Abweichungen von den Plänen brauchen ein neues Verfahren (§ 202 PBG).

Wer die Bauarbeiten verantwortet, muss sich vorher vergewissern, dass eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt (§ 200 Abs. 2 PBG). Das Gesetz nennt unter anderem Architektinnen, Ingenieure und Bauunternehmen.

PBG und PBV sehen für das Gerüst selbst keine eigene Bewilligung vor. Ragt es auf Trottoir oder Strasse, braucht es aber eine Bewilligung nach § 22 StrG. Mehr dazu auf der Seite zum Gerüst auf dem eigenen Grundstück und auf dem Trottoir.

Wie das Gerüst für Dämmung und Putz aufgebaut wird, zeigt die Seite zum Fassadengerüst für Dämmung und Verputz. Die Offerte kommt innert 48 Stunden, zum Festpreis. Woraus sie sich zusammensetzt, zeigen die Richtwerte für die Gerüstkosten.

(05) Häufige Fragen

Baugesuch im Kanton Luzern – kurz beantwortet

Brauche ich für eine Fassadensanierung ein Baugesuch?

Das hängt von der Arbeit ab. Eine energetische Sanierung ohne gestalterische Veränderung braucht in Bauzonen in der Regel keine Baubewilligung, nach Massgabe des Bundesrechts (§ 54 Abs. 2 lit. bbis PBV). Der Bund lässt das nur in bestimmten, ästhetisch wenig empfindlichen Bauzonentypen zu (Art. 18a Abs. 2 RPG). Ausgenommen sind zudem ortsbildgeschützte Gebiete, inventarisierte schützenswerte Gebäude und Gebäude mit geschützten Tierarten. Braucht die Sanierung eine Bewilligung, ist das vereinfachte Verfahren möglich (§ 53 Abs. 2 lit. c PBV).

Wo reiche ich das Baugesuch ein?

Bei der Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt. Digital über das kantonale eFormular, dazu ein Exemplar auf Papier (§ 55 PBV). In der Stadt Luzern geht es seit 1.1.2026 auch komplett digital über «cymo ebau».

Wie lange dauert ein Baugesuch im Kanton Luzern?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Als Zielwert soll die Behörde 80 Prozent der Fälle innert 25 Arbeitstagen nach Eingang (vereinfacht) bzw. 40 (ordentlich) entscheiden, so § 63 PBV. Danach läuft die Beschwerdefrist von 20 Tagen (§ 206 PBG).

Darf das Gerüst stehen, bevor die Bewilligung rechtskräftig ist?

§ 200 PBG erlaubt den Baubeginn erst, wenn die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder eine Beschwerde rechtskräftig erledigt ist. Das Gerüst nennt die Bestimmung nicht ausdrücklich. Klären Sie den Aufbautag deshalb mit der Gemeinde.

Brauche ich für eine Solaranlage ein Baugesuch?

Angepasste Anlagen bis 20 m² brauchen in der Regel keine Baubewilligung, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten schützenswerten Gebäuden. Grössere Anlagen sind 20 Tage vor der Erstellung zu melden, soweit das Bundesrecht sie von der Bewilligung befreit (§ 54 Abs. 2 PBV). Auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung braucht es stets eine Baubewilligung (Art. 18a Abs. 3 RPG).

Wie lange ist eine Baubewilligung gültig?

Sie erlischt, wenn der Bau nicht innert 2 Jahren ab Rechtskraft beginnt (§ 201 PBG). Die Gemeinde kann um höchstens 3 Jahre erstrecken, wenn das Gesuch vor Fristablauf gestellt wird. Voraussetzung: keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen und keine wesentlichen Änderungen.

Wer darf die Pläne für das Baugesuch zeichnen?

Im ordentlichen Verfahren qualifizierte Fachleute, etwa mit Hochschuldiplom oder Eintrag im Register REG A oder REG B (§ 57 Abs. 1 PBV). Im vereinfachten Verfahren darf die Pläne jedermann verfassen (§ 57 Abs. 4 PBV).

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Welches Verfahren gilt, entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.

Gerüst nach dem Baugesuch

Läuft Ihr Baugesuch schon?
Dann steht der Gerüsttermin als Nächstes an.

Schicken Sie Adresse, Fotos der Fassaden und den Stand des Verfahrens. Die Festpreis-Offerte folgt innert 48 Stunden, Telefon +41 79 193 11 03.